Rechte von Stiftern und Begünstigten vom Obersten Gerichtshof gestärkt!

Schild Ausgang

Eine Stifterin hat kürzlich mit Hilfe des Stiftungsexperten Rechtsanwalt Martin J. Moser beim Obersten Gerichtshof der Republik Österreich Recht bekommen:

Die Stifterin hat die Stiftungsurkunde geändert. Grund dafür war, daß die Stifterin nach dem Ableben ihres Gatten, der ebenfalls Stifter der Familienstiftung einer bekannten österreichischen Familie war, mit den Malversationen des Stiftungsvorstandes nicht mehr einverstanden sein konnte. Die Stifterin hat daher die Stiftungsurkunde insofern geändert, als sie ihre Rechte zur Kontrolle des Vorstands sowie des Beirats, welcher von Vasallen eines Begünstigten besetzt worden war, gestärkt hat. Der Stiftungsvorstand opponierte gegen diese Änderung und bekam vom Landesgericht zunächst recht.

Dagegen mußte die Stifterin zunächst Rekurs erheben. Das Innsbrucker Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht hat schließlich eine geradezu erstaunliche Entscheidung getroffen, indem es gemeint hat, die Stifterin habe gar kein Recht dazu, sich gegen den Stiftungsvorstand zur Wehr zu setzen. Diese Entscheidung war nach Ansicht der Stifterin mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und vor allem mit dem von der Menschenrechtskonvention garantierten Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.

Daher hat Rechtsanwalt Martin J. Moser für die Stifterin auch diese Entscheidung erfolgreich bekämpft: Der Oberste Gerichtshof ist den Argumenten des Stiftungsexperten gefolgt und hat klar festgestellt:

Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wurde verfassungsrechtlich garantierte das Recht der Stifterin auf ein faires Gerichtsverfahren missachtet und verletzt! Nun muss sich das Oberlandesgericht endlich auch mit der Zulässigkeit der von der Stifterin gewünschten Änderungen der Stiftungsurkunde befassen. Die Stifterin kann nun wieder hoffen, daß es in Österreich unzulässig ist, eine Stifterin über den Stiftungsvorstand zu hintergehen.

Dazu muß erwähnt werden, daß die aktuelle Entscheidungslinie des Obersten Gerichtshofes den Stiftern grundsätzlich nicht geneigt scheint! Vielmehr ist der Oberste Gerichtshof offenbar der Meinung, daß dann, wenn ein Stifter sein hart erarbeitetes Vermögen in eine Stiftung eingebracht hat, dort der Stiftungsvorstand, welcher eigentlich auf die Rechte der Begünstigten -meist sind das natürlich auch die Stifter selbst und deren Kinder- zu achten hat, genau dies und somit auch die Erfüllung des Stiftungszweckes missachten darf. Zumindest gesteht man im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck dem Stifter derzeit nicht jene Kontrollmöglichkeiten zu, die dem Stifter aber unbedingt in die Hand gegeben werden müssen, um seine Rechte und den Stiftungszweck – meist: Versorgung der Familie, dh. der Begünstigten- zu wahren. Dieser Entwicklung ist zu begegnen! Dazu müssen alle zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Die betroffene Stifterin hat im Ergebnis vom Obersten Gerichtshof nun dieses Werkzeug in die Hand bekommen und wird hoffentlich erfolgreich sein in ihrem Ansinnen, den einseitig für einen Begünstigten und seine Familie agierenden Stiftungsvorstand angemessen zu kontrollieren. Nur damit kann die Stifterin im Interesse aller Familienstämme verhindern, daß der Stiftungsvorstand zum Schaden des Großteils der Familie agiert und somit den Stiftungszweck rechtswidrig untergräbt.

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